[Schweiz] Basel 18: Eine neue Dimension

Quelle: barrikade

Der heute beginnende Massenprozess in Basel ist ein Schweizer Novum, dessen Folgen weit über Basel hinausreichen könnten. Vor Gericht stehen 18 Menschen, denen allen kollektiv dieselben Delikte vorgeworfen werden. Ob die Angeklagten die Straftaten tatsächlich selber zu verantworten haben oder ob sie überhaupt vor Ort waren, scheint bei diesem Prozess ebenso wenig zu zählen wie strafrechtliche Prinzipien oder Verteidigungsrechte.

1. Dünne Beweislage – dicke Post

Am 24. Juni 2016 gab es in Basel eine kleine aber wilde Demonstration durch die Innenstadt. Die Aktion richtete sich gegen Rassismus, Repression und Vertreibung und es wurden einige damit im Zusammenhang stehende Institutionen angegriffen. 18 Menschen wurden im Rahmen der Ermittlungen verhaftet.

Die Staatsanwaltschaft hat jedoch im Fall dieser Basel 18 ein grosses und fundamentales Problem: Sie hat zwar eine relativ genaue Vorstellung davon, wann und wo welche Straftaten geschehen sind, hat aber keine Ahnung, wer an der Demonstration teilgenommen hat und wer die besagten Straftaten begangen hat. So kommt es, dass am Abend des 24. Juni 13 der 18 Angeklagten in Basel verhaftet wurden. Das heisst aber nicht, dass diese Personen «in flagranti» beim Einschlagen einer Scheibe erwischt, beobachtet oder gefilmt wurden und ihnen deshalb dieser Tatbestand angelastet wird. Viele dieser Personen wurden erst viel später und teilweise sogar in anderen Stadtteilen aufgegriffen,weil sie aufgrund ihrer Kleidung dem «linksalternativen Spektrum» zugeordnet wurden. Die örtliche und zeitliche Nähe einer bestimmten Person zu vermeintlichen Straftaten kann in einem Strafverfahren natürlich ein Indiz für die Täterschaft der Person sein. Dass die örtliche und zeitliche Nähe zu einer Straftat in einer Stadt (wo viele Personen leben und dementsprechend auch auf den Strassen unterwegs sind) aber auch nichts mehr als ein schwaches Indiz ist, versteht sich von selbst. Ein weiteres schwaches Indiz sind die Kleider oder Materialien, die bei einigen Personen sichergestellt wurden und die als «Demomaterial» gewertet werden können. Das kann bereits ein schwarzes T-Shirt sein.

Die übrigen 5 der 18 Angeklagten wurden erst zwei Tage danach von der Polizei zuhause verhaftet. Bei denen gelten nicht einmal die eben beschriebenen, zwei schwachen Indizien. Zwei von ihnen wurden verhaftet, weil sich ihre DNA-Spuren auf einer Trinkflasche und auf einem Baseball-Cap in der Nähe der Demonstrationsroute befunden haben sollen. Über die DNA-Spur wird dabei also versucht, das schwache Indiz der örtlichen Nähe zur Demonstrationsroute zu konstruieren. Und die drei weiteren Angeklagten hatten sogar lediglich SMS-Kontakt mit bereits Verhafteten. Laut «Republik» hat sich eine der verhafteten Personen an dem Abend nachweislich nicht in Basel aufgehalten.

Bemerkenswert ist nun, was die Staatsanwaltschaft mit dieser dünnen bis sehr dünnen Beweislage macht. Sie versucht nicht etwa durch Ermittlungen die Lücken in der Beweiseführungskette zu schliessen, sondern sie füllt diese Beweislücken mit Behauptungen und Thesen über Mitgliedschaften in der «linksextremen Szene». Eine Beweisführung in strafrechtlichen Sinne sähe anders aus. Aber für die Staatsanwaltschaft scheint es die Hauptsache zu sein, dass angeklagt wird.

2. Mitgegangen mitgefangen – die Mittäter*innenschaft

Die Probleme der Staatsanwaltschaft Basel reichen noch weiter. Angenommen, die dünne Beweislage reicht für den Nachweis aus, dass alle 18 Angeklagten an der Demonstration in Basel teilgenommen haben, dann bewiese das nicht mehr als ihre blosse Anwesenheit. Für Straftaten gibt es jedoch keine Beweise. Die Staatsanwaltschaft wird in ihrer Anklageschrift deshalb kreativ und lässt sich nicht von dieser «rechtsstaatlichen Hürde» aufhalten: Sie spricht von «gemeinsamen Straftaten der Beschuldigten» und bedient sich dafür des Konzepts der Mittäter*innenschaft. Das heisst, dass nun alle, die irgendwie im Rahmen der Demonstration verhaftet wurden, den Kopf dafür hinhalten müssen, was an da passiert ist. Der Trick der Basler Staatsanwaltschaft ist dabei, dass sie gar nicht bestreitet, dass sie die einzelnen Straftaten nicht beweisen kann. Sie sagt lediglich, dass dies keine Rolle spiele, weil ohnehin alle alles zusammen gemacht hätten. Etabliert werden soll damit zweierlei: zunächst soll eine dünne Beweislage bei Demonstrationen kein Hinderungsgrund für Verurteilungen sein und die strafrechtliche Mittäter*innenschaft soll in eine Art von Kollektivstrafe umgewandelt werden.

Bekannt ist dieses Vorgehen normalerweise nur bei Sachverhalten in Verbindung mit dem als «Gummiparagraf» bekannten Landfriedensbruch, welcher der Justiz einen ungeheuren Ermessensspielraum zugesteht. Dass das Prinzip der kollektiven Haftung nun auch auf andere Gesetzesartikel angewendet wird, ist alarmierend. Kollektivstrafen, letztlich eine Form von Sippenhaft, sind selbst aus rechtsstaatlicher Sicht hochumstritten. Sie zielen darauf ab, nicht tatsächliche Taten zu bestrafen, sondern eine Nähe zu einem bestimmten Umfeld, zu gewissen Ideen oder politischen Vorstellungen und entsprechenden Veranstaltungen. Für dieses Ziel wirft die Basler Staatsanwaltschaft fundamentale strafrechtliche Prinzipien über Bord.

Auf dem Park-Platz in Zürich wird am 18.11. der Film «Hamburger Gitter» gezeigt. Der G20-Gipfel ist ein weiteres Beispiel verschärfter Repression.

3. Stummschaltung der Anwält*innen – beschränkte Plädoyerzeit

Einer der zentralsten Grundsätze in einem bürgerlichen Staat wie der Schweiz lautet: Die Angeklagten haben das Recht, sich zu verteidigen oder sich verteidigen zu lassen. So lange und so ausführlich sie wollen. Dieses Recht soll nun beschnitten werden. Den Anwält*innen der Angeklagten wurde im Vorfeld mitgeteilt, dass ihnen bloss 30 Minuten Redezeit für ihre Plädoyers zustehen würden. Dies weil der Monsterprozess mit 18 Angeklagten sonst zu lange werde. Die Basler Staatsanwaltschaft gleist also lieber mit undurchsichtigen Begründungen einen Massenprozess auf, dem sie kapazitätsnmässig gar nicht beikommen kann, als den Angeklagten ihr Grundrecht einer rechtmässigen Verteidigung zuzugestehen. Das Verteidigungsrecht, welches immerhin im Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, wird vom Basler Gericht mit einer beachtlichen Geringschätzung behandelt.
Wir erwarten natürlich, dass die Anwält*innen inhaltlich selber entscheiden, ob sie für die Verteidigung der Angeklagten mehr als die vom Gericht vorgeschriebenen 30 Minuten brauchen oder nicht.

4. Die Praxis verschärft Gesetze durch die Hintertür

Seit geraumer Zeit ist zudem zu beobachten, dass auf verschiedensten Ebenen an der Repressionsschraube gedreht wird. Bemerkenswert ist dabei, dass die härtere Gangart massgebend von der Rechtsprechung vorangetrieben wird. Gerichte und Staatsanwaltschaften vollziehen Hand in Hand (und Tür an Tür mit der Polizei) auf eigene Faust weitreichende Gesetzesverschärfungen. Es zeigt sich in diesem und in anderen Fällen, dass die Verschärfung massgeblich von durchgedrehten Staatsanwält*innen ausgeht. Sie nutzen dafür die mediale Empörung und ihre Nähe zu der Polizei. Dass dies ihren eigenen rechtsstaatlichen Prinzipien, widerspricht, scheint sie dabei wenig zu stören. Dieses Vorgehen zeigt auf, dass der Staat und seine Organe immer neue Ideen und Möglichkeiten erschaffen, um gegen unliebsame Elemente vorzugehen. Es ist also wichtig, diese Praxis zu beobachten und nicht nur Verschärfungen von Gesetzesartikeln zu bekämpfen. Räumliche Nähe oder gar Überschneidungen zwischen den verschiedenen Justizorganen, wie sie zum Beispiel in Basel existieren, scheinen diesen Prozess zu befeuern. Auch deshalb müssen Projekte wie das PJZ in Zürich, wo die verschiedenen Instanzen dann grösstenteils im selben Gebäude untergebracht werden sollen, tiefe Sorgenfalten bereiten.

Gerichte sind nur zum Essen gut. Impression aus Basel.

5. Der Gummiparagraf

Parallel zur Verschärfung durch die Praxis gibt es aber auch Anläufe verschiedener Akteure, Verschärfungen via Gesetzgebungsprozess durchzusetzen. Das jüngste Beispiel dafür war der aus CVP-Kreisen angestossene Versuch, das Strafmass für den Landfriedensbruch-Artikel zu erhöhen. Die Motion von Ständerat Beat Rieder zielt darauf ab, dass bei Landfriedensbruch neu zwingend Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden müssten. Sprich, es könnte in Zukunft reichen, bloss an einer Demonstration teilgenommen zu haben, um für längere Zeit ins Gefängnis zu kommen. Die Annahme der Motion durch den Ständerat am 11. Juni 2018 ist ein weiterer Meilenstein hin zu immer mehr und weitreichenderen Instrumenten, kritische Stimmen im Keim zu ersticken. Die Motion wurde explizit mit der Debatte rund um die Proteste gegen den G20-Gipfel verknüpft und steht in Verbindung mit anderen Forderungen wie Ausreisesperren und dergleichen, die gegen linke Kreise eingesetzt werden sollen. Nun liegt das Geschäft beim Nationalrat, der in der Wintersession darüber befinden wird. Zudem wurde via Parlamentsdienste für diesen Donnerstag, 26. Oktober 2018, eine Medienmitteilung zum Thema angekündigt.

Es kann auch dich treffen!

Ob in Basel oder in Hamburg, es wird mit allen Mitteln versucht, Demonstrationen und Aktionen in «gut» und «böse» zu unterteilen und dadurch Keile in unsere Mitte zu treiben. Die Folgen könnten verheerend sein. Denn ob du dich selbst den Mitteln bedienst, die an einer militanten Demonstration angewendet werden oder nicht, soll also in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Bereits eine ideologische Nähe zu einer Gruppe, aus der heraus potentiell Militantes passiert, reicht für eine hohe Gefängnisstrafe aus. Das könnte neue Präzedenzfälle schaffen. Schlussendlich aber sollen Kämpfe nicht delegitimiert werden. Wir wollen nicht, dass die Justiz mit der Angst vor Kollektivstrafen und dem Prinzip der Mittäter*innenschaft verhindert, dass man seine politische Meinung auf die Strasse trägt. Und vor allem wollen wir uns nicht spalten lassen, sondern unsere Kämpfe gemeinsam führen. Auch auf unterschiedliche Weise.

P.S.

gefunden auf: ajour-mag.ch

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