{"id":2745,"date":"2015-12-22T17:20:12","date_gmt":"2015-12-22T16:20:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.abc-wien.net\/?p=2745"},"modified":"2015-12-22T17:20:12","modified_gmt":"2015-12-22T16:20:12","slug":"das-elend-der-prognose-im-gefangnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.abc-wien.net\/?p=2745","title":{"rendered":"Das Elend der Prognose im Gef\u00e4ngnis"},"content":{"rendered":"<div class=\"content\">\n<p>(gefunden auf: <a href=\"https:\/\/linksunten.indymedia.org\/de\/node\/162904\" target=\"_blank\">linksunten.indymedia.org<\/a>)<\/p>\n<p>Aus der Haft wird nur &#8222;vorzeitig&#8220;, d.h. auf Bew\u00e4hrung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als g\u00fcnstig erweist (vgl. \u00a7\u00a7\u00a057 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. Im Folgenden soll \u00fcber einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe berichtet werden.<\/p>\n<p><b>Die Vorgeschichte<\/b><\/p>\n<p>Franz Schulz (Name ge\u00e4ndert) hat mittlerweile Jahrzehnte im baden-w\u00fcrttembergischen Strafvollzug zugebracht; seit August 2000 befindet er sich in Sicherungsverwahrung. Diese wurde vor l\u00e4ngerer Zeit f\u00fcr die Verb\u00fc\u00dfung einer dreij\u00e4hrigen Haftstrafe unterbrochen. Am 6.8.2013 waren jedoch 10 Jahre der SV vollstreckt &#8211; und da die Anordnung der SV mit Urteil vom 12.11.1992 erfolgte, handelt es sich bei Herrn Schulz um einen sogenannten &#8222;Altfall&#8220;.<\/p>\n<p><b>Die Altfall-Problematik<\/b><\/p>\n<p>Eingef\u00fchrt wurde die Sicherungsverwahrung durch das &#8222;Gewohnheitsverbrecher-Gesetz&#8220; vom 24.11.1933, also durch die Nationalsozialisten. Nach 1949 gab es mehrere Reformen, so wurde u.a. die erstmalige Anordnung der SV hinsichtlich deren Dauer auf 10 Jahre begrenzt. Diese zeitliche Befristung wurde 1998 durch die (damalige) CDU\/FDP-Koalition im Bund aufgehoben. Da dies auch r\u00fcckwirkend erfolgte, also f\u00fcr l\u00e4ngst Verurteilte, kam 2009 der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, eine solche R\u00fcckwirkung versto\u00dfe gegen Artikel 5 und Artikel 7 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich stellte der Gerichtshof darauf ab, die SV stelle eine Strafe im Sinne der Konvention dar; eine Sichtweise der sich dann 2011 das Bundesverfassungsgericht nicht anschlie\u00dfen wollte. Letzteres stellte in seinem Urteil vom 4.\u00a0Mai\u00a02011\u00a0(<a href=\"https:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20110504_2bvr236509.html\" rel=\"nofollow\">https:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20110504_2bvr236509.html<\/a>)fest, die SV unterfalle nicht Artikel 103 Grundgesetz, da es sich bei einer Ma\u00dfregel nicht um eine Strafe handele. Jedoch sei aus dem Rechtsstaatsgebot eine abgeschw\u00e4chte Variante des Vertrauensschutzprinzips abzuleiten; danach d\u00fcrfe die Sicherungsverwahrung bei &#8222;Altf\u00e4llen&#8220; (also jenen Verwahrten die ihre Tat\/en vor der Reform von 1998 begangen haben) \u00fcber 10 Jahre hinaus nur vollstreckt werden, wenn positiv eine St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeit feststehe, infolge derer die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualtaten besteht (umgesetzt durch den Gesetzgeber in Artikel 316 f Absatz 2 Satz 2 EGStGB).<\/p>\n<p><b>Die Routinebegutachtungen<\/b><\/p>\n<p>In der Praxis ist nach wie vor festzustellen, dass InsassInnen, zumal wenn sie nicht kooperationswillig sind, routinem\u00e4\u00dfig nach Aktenlage beurteilt werden, so auch im Falle von Herrn Schulz. Nachdem Herr Schulz, nach eigener Aussage, vor Jahren schlechte Erfahrungen mit Herrn Dr. D. gemacht hatte, veranlasste dies die Vorsitzende der 12. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg nicht, k\u00fcnftig einen anderen Sachverst\u00e4ndigen zu beauftragen. Regelm\u00e4\u00dfig wurde weiter Herr D. beauftragt, mit dem Herr Schulz sich jedoch weigerte zu sprechen. Demgem\u00e4\u00df schrieb Dr. D. seine eigenen Gutachten fort und attestierte jeweils, dass sich zum Vorgutachten keine (positiven) Ver\u00e4nderungen ergeben h\u00e4tten. Zuletzt kam er sogar zur Ansicht, dass Herr Schulz zur Querulanz neige, weil dieser (anstatt wie fr\u00fcher verbal-aggressiv zu reagieren, was selbstverst\u00e4ndlich auch stets als Beleg f\u00fcr dessen Gef\u00e4hrlichkeit angef\u00fchrt wurde) nun einige Beschwerden schriftlich eingereicht hatte, die in zwei F\u00e4llen das Oberlandesgericht sinnigerweise f\u00fcr begr\u00fcndet erachtete.<\/p>\n<p><b>Forderung nach &#8222;unabh\u00e4ngiger&#8220; Begutachtung<\/b><\/p>\n<p>Durch einen Mitverwahrten und einen Fernsehbericht wurde Herr Schulz auf den (mittlerweile emeritierten) Mainzer Kriminologen und Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. Dr. Bock aufmerksam und beantragte, dieser m\u00f6ge mit der Begutachtung beauftragt werden &#8211; von ihm werde er sich auch untersuchen lassen.<\/p>\n<p>Ein Ansinnen, das die erw\u00e4hnte Vorsitzende am Landgericht lapidar ablehnte; bei Prof. Dr. Dr. Bock handele es sich nicht um einen Psychiater, deshalb sei er ungeeignet ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu erstatten, wo es doch vorliegend auf psychiatrische Sachkenntnis ankomme. Eine typische Argumentation, die Prof. Dr. Dr. Bock schon vor Jahren in seinen Aufs\u00e4tzen kritisierte, denn seiner Ansicht nach sei es origin\u00e4re Aufgabe von Kriminologen entsprechende Prognosegutachten zu erstatten.<\/p>\n<p><b>Erfolg vor dem Oberlandesgericht<\/b><\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 23.11.2015 (Az. 2 Ws 502\/15 &#8211; unten als PDF Datei angef\u00fcgt) hob das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluss auf und bekr\u00e4ftigte seine gefestigte Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Zwar habe ein Untergebrachter keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Sachverst\u00e4ndiger beauftragt werde, in Ausnahmef\u00e4llen jedoch, wenn der Verwahrte erkl\u00e4re, sich nur von diesem einen (zumal anerkannten) Gutachter untersuchen zu lassen, gebiete der Grundsatz der bestm\u00f6glichen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, in der Praxis dann diesen Gutachter zu beauftragen; zumal bei einem &#8222;Altfall&#8220; dessen Verwahrung \u00fcber 10 Jahre hinaus schon andauere.<\/p>\n<p><b>Landgericht folgt der OLG-Vorgabe<\/b><\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 2.12.2015 hat das Landgericht Freiburg (12 StVK 533\/15 -SV-) diese Vorgaben umgesetzt und nunmehr Prof. Dr. Brettel (dem Nachfolger im Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Bock) mit einer umfassenden Begutachtung von Herrn Schulz beauftragt.<\/p>\n<p><b>Anwaltliche Vertretung?<\/b><\/p>\n<p>An der anwaltlichen Vertretung des Untergebrachten lag dies nicht zwangsl\u00e4ufig, denn bislang beschr\u00e4nken sich die Schrifts\u00e4tze des Pflichtverteidigers auf formularm\u00e4\u00dfige Schreiben ohne weitergehende Argumentation oder n\u00e4here Begr\u00fcndungen, so dass ein Mitverwahrter die (ausf\u00fchrliche) Beschwerdebegr\u00fcndung f\u00fcr Herrn Schulz fertigen musste.<\/p>\n<p>Auch das ist ein gro\u00dfes Problem in diesem Bereich: ob nun im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung, es mangelt an engagierten VerteidigerInnen. In Einzelf\u00e4llen gibt es Anw\u00e4ltInnen, die sich \u00fcberdurchschnittlich einsetzen. Die Regel ist das jedoch nicht.<\/p>\n<p><b>Ausblick und weiterer Verfahrensgang<\/b><\/p>\n<p>Herr Schulz setzt nun viele Hoffnungen in die Begutachtung durch den Kriminologen &#8211; und es ist schlicht eine Frage der Gewichtungen, ob Herr Schulz eine realistische Chance hat 2016 auf freien Fu\u00df zu kommen. Denn ob er tats\u00e4chlich &#8222;hochgef\u00e4hrlich&#8220; ist, das ist schlicht und ergreifend eine Wertungsfrage und nicht wirklich objektivierbar. Manchen ist noch der Fall von &#8222;Gustl Mollath&#8220; aus Bayern in Erinnerung, dessen Verteidiger Strate (Hamburg) dann auch ein Buch \u00fcber das Elend der Kriminalprognose publizierte.<\/p>\n<p>Wiewohl die Gerichte, die Gutachten selbstst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen und zu bewerten haben, in der Praxis entscheiden letztlich die Sachverst\u00e4ndigen dar\u00fcber, wer frei kommt und wer nicht &#8211; die Gerichte setzten lediglich das um, was die Gutachter vorgeben. Bei alledem sollte nicht \u00fcbersehen werden, dass Verwahrten wie Herrn Schulz tagt\u00e4glich Unrecht geschieht, denn nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Inhaftierung. Allerdings nehmen es Politik und Justiz lieber hin, eines sch\u00f6nen Tages einem Verwahrten mehrere zehntausend Euro Entsch\u00e4digung zahlen zu m\u00fcssen (der EGMR hat in der Vergangenheit bis zu 70.000 Euro &#8211; ehemaligen- Verwahrten zugesprochen), als endlich die Menschenrechte auch von Inhaftierten zu achten. Dies l\u00e4sst so manche kritische \u00c4u\u00dferung insbesondere aus der Politik in Richtung anderer Staaten zu dortigen Menschenrechtsverletzungen in einem ganz eigenen Lichte erscheinen.<\/p>\n<p>Thomas Meyer-Falk<\/p>\n<p>c\/o JVA (SV)<\/p>\n<p>Hermann-Herder-Str.8<\/p>\n<p>79104 Freiburg<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/freedomforthomas.wordpress.com\/\" rel=\"nofollow\">http:\/\/freedomforthomas.wordpress.com\/<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.freedom-for-thomas.de\/\" rel=\"nofollow\">https:\/\/www.freedom-for-thomas.de\/<\/a><\/p>\n<div class=\"upload-media-data\">\n<div class=\"item-list\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"upload-media-data-item\"><img decoding=\"async\" class=\"filefield-icon field-icon-application-pdf\" src=\"https:\/\/linksunten.indymedia.org\/sites\/default\/modules\/filefield\/icons\/application-pdf.png\" alt=\"application\/pdf icon\" \/> Beschluss OLG Karlsruhe 2 Ws 502 15 12 StVK 533 15 (PDF)<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(gefunden auf: linksunten.indymedia.org) Aus der Haft wird nur &#8222;vorzeitig&#8220;, d.h. auf Bew\u00e4hrung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als g\u00fcnstig erweist (vgl. \u00a7\u00a7\u00a057 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. 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